AGB's
der Firma Ing. Jürgen Wagesreiter TELCOMSAT
1.
Geltungsbereich
1.1. Der Auftragnehmer, Firma Ing. Jürgen Wagesreiter, arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, die nicht ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2.
Kostenvoranschläge
2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gut geschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
3.
Angebote
3.1.
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers verbindlich.
3.2. Für den Umfang eines erteilten
und angenommenen Auftrages ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.
4.
Preise
4.1. Unsere Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung – siehe Punkt 8.1. – eine Anzahlung vom Auftraggeber zu verlangen.
4.3.
Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe müssen im Einzelfall mit dem
Auftragnehmer ausgehandelt und von diesem schriftlich bestätigt werden.
4.4. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsausführung ein
Zeitraum von mehr als 2 Monaten, hat der Auftragnehmer das Recht,
zwischen zeitig eingetretene Preiserhöhungen, insbesondere bei
Lohnkosten und Beschaffungskosten, die außerhalb seines
Einflussbereiches liegen, an den Kunden weiterzugeben.
4.5. Die
Zeit der Anreise vom Sitz des Auftragnehmers zum Kunden und zurück wird
jeweils gesondert verrechnet mit dem zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen Stundensatz pro Arbeitnehmer.
5.
Fälligkeit und Zahlungsverzug
5.1.
Alle Rechnungen – Teilrechnungen gemäß Punkt 8.1. – des Auftragnehmers
sind sofort bei Rechnungslegung abzugsfrei an den Auftragnehmer zu
bezahlen, es sei denn, dass im Einzelfall schriftlich ein Nachlass oder
ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Im Falle des
Zahlungsverzuges kommen die gesetzlichen Verzugszinsen zur Verrechnung.
5.2. Sollte der Auftraggeber vereinbarte Anzahlungen nicht leisten,
ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten, bis
das vereinbarte und fällige Entgelt bezahlt ist. Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet Zusatzaufträge zu übernehmen bzw. durchzuführen,
solange aus anderen Aufträgen fällige Entgelte nicht bezahlt sind.
5.3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zusätzlichen
Kosten zu ersetzen, die diesem bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
entstehen. Dazu gehören insbesondere neben den gesetzlichen
Verzugszinsen, Bankspesen, Mahnspesen und dergleichen mehr.
6.
Leistungsausführung
6.1.
Zur Ausführung der vereinbarten Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle
dafür notwendigen Informationen erteilt und alle dafür notwendigen
Unterlagen, Pläne, etc. ausgehändigt hat. Es ist Sache des
Auftraggebers, die für die Durchführung des Auftrages notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
6.2.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Energieversorgungsunternehmen sowie sonstiger Berechtigter sind vom
Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu
veranlassen.
6.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der
Leistungserbringung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die
gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen und die örtlichen Voraussetzungen für die sichere
Leistungserbringung des Auftragnehmers zu schaffen.
6.4. Die für
die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes allenfalls
erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
6.5.
Im Falle von durch den Auftraggeber wegen Dringlichkeit der
Arbeitsdurchführung beauftragte notwendige Mehrleistungen, insbesondere
Überstunden, gehen diese zur Gänze zu Lasten des Auftraggebers, auch
wenn solche Mehrleistungen in der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers nicht enthalten sind.
7.
Liefer- und Fertigstellungstermine
7.1.
Liefer- und Fertigstellungstermine sind freibleibend; Es sei denn, dass
der Auftragnehmer diese Termine und Fristen schriftlich als Fixtermine
und Fixfristen vereinbart hat. In diesem Fall steht es dem Auftraggeber
frei, nach ergebnislosen Verstreichens einer schriftlichen mindestens
14-tägigen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall sind
jedoch die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu
entlohnen und unterbleibt nur die Fertigstellung des Werkes bzw. die
Enddurchführung des Auftrages.
7.2. Verzögert sich die
Leistungserbringung durch Umstände, die im Einflussbereich des
Auftraggebers liegen, so hat der Auftraggeber jedenfalls die dadurch
dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Darüber hinaus
steht in diesem Fall dem Auftragnehmer das Recht zu unter Setzung einer
mindestens 14-tägigen schriftlichen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Sind die auf Seiten des Auftraggebers liegenden
Umstände durch diesen verschuldet, haftet der Auftraggeber für vollen
Schadenersatz.
8.
Zahlung
8.1.
Soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wird,
ist ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss
(Auftragsbestätigung), ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung
und der Rest nach Legung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
8.2.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des
Auftraggebers mit dem gegenständlichen Auftrag in rechtlichem
Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden ist.
8.3. Werden dem Auftragnehmer nach
Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort
abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von
der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber
abhängig zu machen.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigen¬tum des Auftragnehmers.
9.2.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände bekannt, aus denen der Auftragnehmer die Zahlungsunfähigkeit
des Auftraggebers schließen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Geräte zu demontieren
und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist.
10.
Gewährleistung
10.1.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware bzw. mit der
Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber; Im Falle des Unterbleibens
der Übernahme durch den Auftraggeber spätestens mit Rechnungslegung.
Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt.
10.2. Bezüglich der
Gewährleistungsabwicklung gelten die Bestimmungen des § 922 ff ABGB mit
folgenden Ausnahmen: Zwischen Unternehmen werden die
Gewährleistungsfristen auf 6 Monate herabgesetzt.
11.
Schadenersatz
11.1.
Der Auftragnehmer haftet Verbrauchern gegenüber für die durch Ihn und
oder seine Mitarbeiter verschuldeten Schäden an Personen. Für andere
Schäden haftet der Auftragnehmer Verbrauchern gegenüber nur, sofern sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
11.2. Der Schadenersatz Unternehmen gegenüber ist jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben davon unberührt.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten, so richtet sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach dem Wohnsitz des Auftraggebers.
13.
Sonstiges
13.1.
Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für
Schäden, die auf eine fehlerhafte Handhabung der vom Auftragnehmer
gelieferten und/oder eingebauten Geräte und Anlagen durch den
Auftraggeber hervorgerufen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
sämtliche Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen bezüglich der vom
Auftragnehmer gelieferten Geräte und Anlagen zu beachten und
einzuhalten. Fehler an Geräten und Anlagen, die auf eine fehlerhafte
Bedienung seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind, oder durch
unsachgemäße Manipulation der Geräte/Anlagen verursacht wurden, sind
von jeglicher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.
13.2. Im
Falle von Störungen und Fehlern in einer vom Auftragnehmer gelieferten
Anlage oder Gerätschaften hat der Auftraggeber zur Wahrung seiner
Gewährleistungsansprüche den Auftragnehmer umgehend zu verständigen.
13.3.
Um notwendige und berechtigte Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers erfüllen zu können, hat dieser dem Auftragnehmer den
Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren und alles Sonstige
vorzukehren, um eine reibungslose Gewährleistungsabwicklung durch den
Auftragnehmer zu ermöglichen.
13.4. Im Falle von
ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers haftet
dieser für den gesamten dem Auftragnehmer dadurch erwachsenen Schaden
und sämtliche Unkosten, wie insbesondere Reisespesen, Zeitversäumnisse,
etc.
13.5. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen aus
irgendeinem Grunde nichtig oder ungültig sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle
der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung/Geschäftsbedingung werden die
Parteien diese durch eine gültige ersetzen, die dem ursprünglichen
Zweck möglichst nahe kommt.
13.6. Auf das Vertragsverhältnis
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich
Österreichisches Recht zur Anwendung. Eine allfällige Anwendung des
Unkaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.7. Sollte der
Auftraggeber seinen Wohnsitz nicht in Österreich haben, die
Leistungserbringung aber in Österreich gelegen sein, so unterwirft sich
der Auftraggeber der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
des Ortes des Sitzes des Auftragnehmers.
13.8. Bei Übersendung von
Waren trifft die Gefahr des zufälligen Unterganges den Auftraggeber ab
dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende
Person oder Firma. Die Kosten der Versendung gehen jedenfalls inklusive
der Versicherungskosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Versicherung
wird vom Auftragnehmer nur über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
abgeschlossen, ansonsten ist es Sache des Auftraggebers, für die
entsprechende Versicherung der zu übersenden Ware zu sorgen.
13.9.
Alle dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung
gestellten Pläne, Bausätze, Bauanleitung, etc. bleiben
urheberrechtliches Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom
Auftraggeber weder anderweitig verwertet noch sonst an Dritte
überlassen werden. Gemäß § 22 Datenschutzgesetz erklärt der
Auftragnehmer, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers, wie
Name, Geburtsdatum, Adresse sowie die mit diesem getätigten laufenden
Umsätze, Bankverbindung, Kundenaussendungen, Informationen über
Auftragsabwicklung und allfällige Mahnungen speichert. Eine Weitergabe
solcher Daten an Dritte durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet und
erklärt der Auftragnehmer, dass er gemäß § 15 Datenschutzgesetz die
Verpflichtung auch seinen sämtlichen Mitarbeitern auferlegt hat.
Stand: 01.11.2006

